Kantone begrüssen Revision des Vernehmlassungsgesetzes

  • Medienmitteilung


Die Kantone unterstützen die Absicht des Bundesrates, das Vernehmlassungsgesetz zu überarbeiten. Die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage erfordert jedoch Nachbesserungen. Der Verzicht auf das heutige Anhörungsverfahren ist konsequent umzusetzen. Weiter muss den Stellungnahmen der Kantone besonderes Gewicht zukommen, wenn Bundesvorhaben deren Interessen betreffen. Korrekturbedarf besteht auch bei der Regelung der Vernehmlassungsfrist. Die Vorlage verbessert die unbefriedigende Praxis der zu kurzen Vernehmlassungsfristen ungenügend.

Am 21. November 2012 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung für eine Revision des Vernehmlassungsgesetzes. Damit soll das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessert werden. In den letzten Jahren gerieten vor allem die zu kurzen Vernehmlassungsfristen in die Kritik. Aber auch die Effizienz und Transparenz des Verfahrens wurden bemängelt. Am 22. März 2013 verabschiedete die Konferenz der Kantonsregierungen eine gemeinsame Stellungnahme der Kantone zur Vernehmlassungsvorlage.

Konsequenter Verzicht auf das Anhörungsverfahren

Die Vorlage des Bundesrates nimmt zentrale Anliegen und Kritikpunkte der Kantone zum heutigen Vernehmlassungsverfahren auf. Die Revision geht insgesamt in die richtige Richtung und wird von den Kantonen grundsätzlich unterstützt. Begrüsst wird namentlich die Abschaffung des Anhörungsverfahrens. Die heutige Unterscheidung in Vernehmlassungen und Anhörungen hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Anhörungsmechanismen dürfen jedoch nicht wieder durch die Hintertür eingeführt werden, sondern bedürfen einer konsequenten Abschaffung.

Besonderes Gewicht für Stellungnahmen der Kantone

Der spätere Vollzug von Bundesrecht muss bereits in der Vernehmlassung ein Thema sein. Wenn sich ein Erlass nicht umsetzen lässt, bleibt er ohne Wirkung. Deshalb soll den Stellungnahmen der Kantone besonderes Gewicht zukommen, wenn Bundesvorhaben deren Interessen betreffen oder später von diesen vollzogen werden. Zudem sind die Stellungnahmen der Kantone sowie Fragen der Umsetzung und des Vollzugs im Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse separat darzustellen.

Klare Regelung für ausreichende Vernehmlassungsfristen

Zu kurze Fristen erschweren die Erarbeitung von substanziellen Stellungnahmen, so dass die Zielsetzungen einer Vernehmlassung nicht erreicht werden können. Deshalb verlangen die Kantone, dass die ordentliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten über die Sommerferien um vier und über die Herbstferien sowie an Weihnachten und Ostern um zwei Wochen verlängert wird. Verkürzte Fristen sollen nur ausnahmsweise bei sachlich begründeter Dringlichkeit erlaubt sein.

Vor Vernehmlassungseröffnung Unterlagen in den drei Amtssprachen

Aus Sicht der Kantone müssen die Vernehmlassungsunterlagen in den drei Amtssprachen vorliegen, bevor die Vernehmlassung offiziell eröffnet wird. Nur so ist sichergestellt, dass sich alle Kantone zeit- und sachgerecht in die Vernehmlassung einbringen können. Werden Übersetzungen erst im Laufe der Vernehmlassung nachgeliefert, führt dies für die betroffenen Kantone faktisch zu einer verkürzten Frist. Damit wird eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Vorlage vielfach in Frage gestellt.

Kontakt / Rückfragen

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Präsident KdK
Tel. 079 435 01 78

Dr. Sandra Maissen
Generalsekretärin KdK
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