Finanzausgleich und Aufgabenteilung

Die Kantone verfügen nicht über das gleiche Ressourcenpotenzial, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Sie tragen auch nicht alle die gleichen Lasten. Diese Unterschiede werden seit 2008 durch den nationalen Finanzausgleich verringert. Aus Sicht der Kantonsregierungen funktioniert das System in seiner Grundstruktur insgesamt gut. Sorgen bereiten indes die teilweise erheblichen Unterschiede zwischen den Kantonen.

Im Sommer 2024 haben der Bundesrat und die Kantonsregierungen das Projekt «Entflechtung 27 – Aufgabenteilung Bund - Kantone» lanciert. Ziel ist eine umfassende Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, um unnötige Verflechtungen zwischen den Staatsebenen aufzudröseln und klare Verantwortlichkeiten zu schaffen. Wie bereits im Rahmen der ersten Aufgabenteilung von 2008 orientiert sich das Projekt an den Grundsätzen der Subsidiarität (öffentliche Aufgaben sollen von der kleinsten dazu fähigen Einheit erledigt werden) und der fiskalischen Äquivalenz (Nutzniesser, Kosten- und Entscheidungsträger einer staatlichen Leistung sollten übereinstimmen). Beide Prinzipien gelten auch für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, die mit der Reform von 2008 einen institutionellen Rahmen erhielt.

Finanzausgleich

Der nationale Finanzausgleich verringert die wirtschaftlich und strukturell bedingten Unterschiede zwischen den Kantonen. Das Grundprinzip besteht darin, dass ressourcenstarke Kantone und der Bund ressourcenschwache Kantone unterstützen. Anhand weiterer Instrumente können die unterschiedlichen Lasten in den städtischen Zentren sowie den Berg- und Randregionen berücksichtigt und die Auswirkungen verschiedener Reformen gemildert werden. Jedes Jahr werden Ausgleichszahlungen, die sich aus diesen Mechanismen ergeben, ausgerichtet.

Die Kantone haben zuletzt im Juni 2024 zum Finanzausgleich Stellung bezogen. Aus ihrer Sicht funktioniert das System in seiner Grundstruktur insgesamt gut. Der 2020 vollzogene Systemwechsel zu einer regelgebundenen Festlegung der Ausgleichssumme mit gesetzlich garantierter Mindestausstattung hat sich bewährt und die Verlässlichkeit des Systems erhöht. Erfreulich ist, dass die Disparitäten im Mittelfeld, dem die grosse Mehrheit der Kantone angehören, seit 2008 abgenommen haben. Gleichzeitig haben sich die Disparitäten zwischen den ressourcenschwächsten und den ressourcenstärksten Kantonen im Sinne der Spannweite jedoch vergrössert. Diese Entwicklung wird von den Kantonsregierungen mit Sorge beobachtet. 

Der Finanzausgleich beruht auf zwei Kernelementen:

Der Ressourcenausgleich bildet das Kernstück des Systems. Sein Ziel ist die Verringerung der kantonalen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit. Er wird vom Bund und den ressourcenstarken Kantonen gemeinsam finanziert. Für jeden Kanton wird das Ressourcenpotenzial (d. h., was er steuerlich ausschöpfen könnte) ermittelt. Kantone mit einem über dem Schweizer Durchschnitt liegenden Ergebnis gelten als ressourcenstark. Kantone mit einem unterdurchschnittlichen Potenzial sind ressourcenschwach und erhalten Mittel aus dem Ressourcenausgleich. Die ressourcenschwächsten Kantone erreichen nach Ausgleich eine Mindestausstattung von 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels.

Der Lastenausgleich ist unabhängig vom Ressourcenausgleich. Er entschädigt Kantone, die überdurchschnittliche Kosten tragen müssen, die sie nicht beeinflussen können: Kosten aufgrund der Bevölkerungsstruktur oder der Zentrumsfunktion («soziodemografische Faktoren») sowie Kosten aufgrund der Höhenlage oder der geringen Besiedlungsdichte («geografisch-topografische Faktoren»). Der Lastenausgleich wird vom Bund finanziert. 

Verschiedene temporäre Massnahmen vervollständigen das System:

Der Härteausgleich stellt sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zum aktuellen Finanzausgleichssystem im Jahr 2008 finanziell schlechter gestellt wird. Er ist bis Ende 2034 befristet und wird seit 2016 jährlich um 5 Prozent des Anfangsbetrags abgebaut. Ein Kanton, der ressourcenstark wird, verliert sein Anrecht auf Härteausgleich. Der Härteausgleich wird vom Bund (zwei Drittel) und von den Kantonen (ein Drittel) im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanziert.

Die temporären Abfederungsmassnahmen mildern die Auswirkungen der Finanzausgleichsreform 2020. Die Zahlungen werden proportional zur Bevölkerung auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt. Die vom Bund finanzierten Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2025 und nehmen Jahr für Jahr ab.

Weitere Beiträge werden ab 2024 im Zusammenhang mit der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) ausgerichtet. Während sechs Jahren werden dazu vom Bund jährlich 180 Millionen eingesetzt, um die Auswirkungen der Anpassungen des Ressourcenausgleichs im Rahmen dieser Reform zu glätten.

Seit 2008 erstattet der Bundesrat regelmässig Bericht über Vollzug und Wirksamkeit des Finanzausgleichs. Der aktuelle Wirksamkeitsbericht bezieht sich auf die Periode 2020–2025. Die Kantonsregierungen nahmen am 21. Juni 2024 Stellung.

Auf den Websites des Eidgenössisches Finanzdepartements und der Eidgenössischen Finanzverwaltung finden sich weitere Informationen zum Finanzausgleich.

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Mit der Föderalismusreform von 2008 wurde eine umfassende Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen durchgeführt. Ein gut funktionierender Bundesstaat setzt voraus, dass die Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Staatsebenen möglichst klar abgegrenzt und Aufgaben und deren Finanzierung eindeutig zugewiesen sind. Klare Verantwortlichkeiten führen zu mehr Effizienz und Transparenz bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Im Sinne der Subsidiarität soll der Bund nur Aufgaben übernehmen, die die Kraft der Kantone (oder Gemeinden) übersteigen (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV). In Übereinstimmung mit dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz soll das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, über diese Leistung bestimmen und deren Kosten tragen (Art. 43a Abs. 2–3 BV).

Seit 2008 sind neue Aufgaben- und Finanzierungverflechtungen zwischen Bund und Kantonen entstanden, die den Verfassungsprinzipien der NFA widersprechen. Im Juni 2024 haben der Bundesrat und die Kantonsregierungen deshalb ein gemeinsames Mandat  für eine umfassende Aufgabenteilung verabschiedet. Das Projekt «Entflechtung 27» umfasst rund 20 Aufgabengebiete und soll bis Ende 2027 abgeschlossen werden. Bereits Ende 2025 sollen erste Umsetzungsoptionen vorgelegt werden.

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