Finanzausgleich und Aufgabenteilung

Die Kantone verfügen nicht über das gleiche Ressourcenpotenzial, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Sie tragen auch nicht alle die gleichen Lasten. Diese Unterschiede werden durch den nationalen Finanzausgleich verringert. 2020 wurde das seit 2008 angewandte System durch einen von der KdK getragenen Kompromiss optimiert.

Mit der NFA-Reform von 2008 wurde auch eine Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen durchgeführt. Diese Entflechtung berücksichtigte die Grundsätze der Subsidiarität (öffentliche Aufgaben sollen von der kleinsten dazu fähigen Einheit erledigt werden) und der fiskalischen Äquivalenz (Nutzniesser, Kosten- und Entscheidungsträger einer staatlichen Leistung sollten übereinstimmen). Beide Prinzipien gelten auch für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, die mit der NFA einen institutionellen Rahmen erhielt.

Finanzausgleich

Der nationale Finanzausgleich verringert die wirtschaftlich und strukturell bedingten Unterschiede zwischen den Kantonen. Das Grundprinzip besteht darin, dass ressourcenstarke Kantone und der Bund ressourcenschwache Kantone unterstützen. Anhand weiterer Instrumente können die unterschiedlichen Lasten in den städtischen Zentren sowie den Berg- und Randregionen berücksichtigt und die Auswirkungen verschiedener Reformen gemildert werden. Jedes Jahr werden Ausgleichszahlungen, die sich aus diesen Mechanismen ergeben, ausgerichtet.

Das aktuelle System ist seit 2008 in Kraft. 2020 wurde es auf Initiative der Kantone optimiert und angepasst. Aus Sicht der Kantone hatte sich der Finanzausgleich zwar insgesamt bewährt, das System sollte aber transparenter, fairer und besser steuerbar werden. Die vom Bundesrat 2018 unterbreitete Vorlage wurde von den eidgenössischen Räten 2019 verabschiedet.

Der Finanzausgleich beruht auf zwei Kernelementen:

Der Ressourcenausgleich bildet das Kernstück des Systems. Sein Ziel ist die Verringerung der kantonalen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit. Er wird vom Bund und den ressourcenstarken Kantonen gemeinsam finanziert. Für jeden Kanton wird das Ressourcenpotenzial (d. h., was er steuerlich ausschöpfen könnte) ermittelt. Kantone mit einem über dem Schweizer Durchschnitt liegenden Ergebnis gelten als ressourcenstark. Kantone mit einem unterdurchschnittlichen Potenzial sind ressourcenschwach und erhalten Mittel aus dem Ressourcenausgleich. Die ressourcenschwächsten Kantone erreichen nach Ausgleich eine Mindestausstattung von 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels.

Der Lastenausgleich ist unabhängig vom Ressourcenausgleich. Er entschädigt Kantone, die überdurchschnittliche Kosten tragen müssen, die sie nicht beeinflussen können: Kosten aufgrund der Bevölkerungsstruktur oder der Zentrumsfunktion («soziodemografische Faktoren») sowie Kosten aufgrund der Höhenlage oder der geringen Besiedlungsdichte («geografisch-topografische Faktoren»). Der Lastenausgleich wird vom Bund finanziert. 

Verschiedene temporäre Massnahmen vervollständigen das System:

Der Härteausgleich stellt sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zum aktuellen Finanzausgleichssystem im Jahr 2008 finanziell schlechter gestellt wird. Er ist bis Ende 2034 befristet und wird seit 2016 jährlich um 5 Prozent des Anfangsbetrags abgebaut. Ein Kanton, der ressourcenstark wird, verliert sein Anrecht auf Härteausgleich. Der Härteausgleich wird vom Bund (zwei Drittel) und von den Kantonen (ein Drittel) im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanziert.

Die temporären Abfederungsmassnahmen mildern die Auswirkungen der Finanzausgleichsreform 2020. Die Zahlungen werden proportional zur Bevölkerung auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt. Die vom Bund finanzierten Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2025 und nehmen Jahr für Jahr ab.

Weitere Beiträge werden ab 2024 im Zusammenhang mit der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) ausgerichtet werden. Während sechs Jahren werden dazu vom Bund jährlich 180 Millionen eingesetzt, um die Auswirkungen der Anpassungen des Ressourcenausgleichs im Rahmen dieser Reform zu glätten.

Seit 2008 erstattet der Bundesrat regelmässig Bericht über Vollzug und Wirksamkeit des Finanzausgleichs. Der nächste Wirksamkeitsbericht bezieht sich auf die Periode 2020–2025. Auf den Websites des Eidgenössisches Finanzdepartements und der Eidgenössischen Finanzverwaltung finden sich weitere Informationen zum Finanzausgleich.

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Mit der Föderalismusreform von 2008 wurde eine umfassende Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen durchgeführt. Ein gut funktionierender Bundesstaat setzt voraus, dass die Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Staatsebenen möglichst klar abgegrenzt und Aufgaben und deren Finanzierung eindeutig zugewiesen sind. Klare Verantwortlichkeiten führen zu mehr Effizienz und Transparenz bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Im Sinne der Subsidiarität soll der Bund nur Aufgaben übernehmen, die die Kraft der Kantone (oder Gemeinden) übersteigen (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV). In Übereinstimmung mit dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz soll das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, über diese Leistung bestimmen und deren Kosten tragen (Art. 43a Abs. 2–3 BV).

Rund zehn Jahre nach der ersten Aufgabenteilung lancierten Bund und Kantone Mitte 2019 eine weitere Überprüfung der gemeinsam realisierten und finanzierten Aufgaben. Dieses Projekt wurde vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise sistiert. Bis Sommer 2024 wollen der Bundesrat und die Kantone entscheiden, ob und in welcher Form eine Aufgabenteilung II wiederaufgenommen wird. Bereits konkretisiert werden soll jedoch das ursprüngliche Teilprojekt eines Monitorings der Kostenentwicklung von Bund und Kantonen in Aufgabenbereichen mit hoher Ausgabendynamik. Ein solches Monitoring könnte längerfristig zu neuen Erkenntnissen führen und die Grundlage für eine Aufgabenentflechtung schaffen.

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