Krisenmanagement: Bund und Kantone
Während der pandemiebedingten Krise wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen jeweils durch eine der im Epidemiengesetz vorgesehenen Lagen – normale, besondere oder ausserordentliche Lage – geregelt. Sie erfolgte in einem ständigen Austausch zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen. Über die KdK nahmen die Kantonsregierungen mehrmals zum Covid-19-Gesetz Stellung, das als gesetzliche Grundlage für die Verordnungen des Bundesrates diente. Sie beteiligten sich erfolgreich an der Verteidigung dieser Vorlage, als sie zur Abstimmung an der Urne gelangte.
Gleichzeitig wollte die KdK Lehren aus dem Krisenmanagement ziehen. Ein erster Zwischenbericht für den Zeitraum Februar bis September 2020 wurde von der Plenarversammlung am 18. Dezember 2020 verabschiedet.
In einem von der Plenarversammlung am 25. März 2022 verabschiedeten Bericht mit einer Reihe politischer Empfehlungen wurde eine Schlussbilanz gezogen. Das Dokument stützt sich auf eine Umfrage bei Schlüsselakteuren in den Kantonen, den interkantonalen Konferenzen und den Gemeinden sowie auf Workshops auf Fachebene sowie auf politischer Ebene.
Schlussbericht
Der Schlussbericht der KdK identifiziert sieben Handlungsfelder, in denen Optimierungsbedarf besteht. Dabei geht es einerseits darum, gesetzliche und organisatorische Lücken zu schliessen. Andererseits sollen bestehende Prozessen im Hinblick auf eine bessere Umsetzung präzisiert und bekräftigt werden.
1. Kompetenz- und Aufgabenteilung von Bund und Kantonen: Das Epidemiengesetz (EpG) ist in Bezug auf die Kompetenz- und Aufgabenteilung zu präzisieren. So ist in besonderen Lagen die strategische Gesamtführung des Bundes im Sinne einer Regelungspflicht explizit festzuhalten, während die Kantone die Möglichkeit von «Krisenfenstern» erhalten sollen. Geprüft wird, wie der Wechsel zwischen den Lagen objektiver ausgestaltet werden kann, um mehr Planungssicherheit zu schaffen.
2. Finanzierungsverantwortung und Finanzhilfen: Bund und Kantone legen Grundsätze zur Finanzierungsverantwortung fest. Festzuhalten ist, dass die Übernahme direkter und indirekter Kosten, die sich aus Massnahmen des Bundes ergeben, wenn immer möglich zum Zeitpunkt der Anordnung festgelegt wird. Im Sinne der fiskalischen Äquivalenz soll der Bund überdies umfassend die Auswirkungen seiner nationalen Bekämpfungsmassnahmen finanzieren. Das EpG soll um ein Kapitel zu Finanzhilfen ergänzt werden. Dieses legt allgemeine Vorgaben (Ziele, Kriterien, Verfahren, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten etc.) für wirtschaftliche Hilfen zur Abfederung der Epidemiefolgen fest.
3. Konsultationsprozesse: Der Bund muss die Kantone auch in besonderen und ausserordentlichen Lagen frühzeitig in seine Willensbildung und Entscheidfindung einbeziehen und vor Entscheiden wann immer möglich ordentliche Vernehmlassungen über die Staatskanzleien durchführen. Die Gemeinden sind über die Kommunalverbände anzuhören, wenn sie von den Massnahmen erheblich betroffen sind.
4. Rechtsetzung: Die Rechtsetzungsprozesse von Bund und Kantonen sollen im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung von Umsetzungs- und Vollzugsfragen und ein besseres Zeitmanagement überprüft und optimiert werden.
5. Politisch-strategischer Austausch Bund – Kantone: Im Sinne eines sektorübergreifenden, antizipativen und kohärenten Krisenmanagements auf gesamtschweizerischer Ebene soll der Austausch während einer Krise stärker institutionalisiert werden. Der Bundesrat und die Kantonsregierungen prüfen gemeinsam, wie dies über bestehende Strukturen gewährleistet und gestärkt werden kann. Ergänzend dazu soll ein permanenter, departementsübergreifender Krisenstab des Bundes auf operativer Ebene und unter Einbezug von Kantonsvertretungen die Vorbereitung von Grundlagen für politische Entscheide auf Bundesebene sicherstellen.
6. Interkantonale Konferenzen: Die interkantonalen Regierungs- und Direktorenkonferenzen nehmen auch in einer Krise ihre Rollen im Erfahrungs-, Meinungs- und Informationsaustausch wahr und ermöglichen als Koordinations- und Harmonisierungsorgane Absprachen, gemeinsame Haltungen und gemeinsames Handeln der Kantone. Weiter sollen die gesamtschweizerischen Konferenzen enger zusammenarbeiten, und die Kantone sollen die regionale Koordination im Rahmen der regionalen Regierungs- und Direktorenkonferenzen stärken.
7. Kommunikation: Die Kantone sollen ihre Grundlagen für die Krisenkommunikation überprüfen und allenfalls um Vorgaben für epidemische Ereignisse ergänzen. In einer Krise sollen Bund, Kantone und Gemeinden ihre Kommunikation permanent abstimmen und gegenüber der Öffentlichkeit möglichst eine gemeinsame Botschaft vertreten, um die Akzeptanz der Massnahmen und das Vertrauen in das Krisenmanagement zu gewährleisten.